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ZB 2003 35

Erbteilung, Ausgleichung evt. Herabsetzung

Graubünden · 2003-12-08 · Deutsch GR
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unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Die Pachtdauer für die Parzellen Nr. K. „B.“, Nr. L. „C.“, Nr. M. „D.“, Nr. N. „E.“, Nr. O. „F.“ und Nr. P. „F.“ in G. wird abschliessend und endgültig bis 31. Oktober 2008 erstreckt ohne irgendeine weitere Erstreckungs- möglichkeit.

E. 3 (...).

E. 4 Die von H. auf den verpachteten Grundstücken festgestellten Trittschä- den werden durch den Kläger bis spätestens 31. Mai 2003 behoben. Im Zweifelsfall anerkennen die Parteien über diesen Punkt das Urteil von H..

E. 5 In diesem, auf den 31. Mai 2003 herzustellenden Zustand sind die Pachtgrundstücke auch bei Ende der Pacht zu übergeben.

E. 6 könne nicht von aussichtsloser Prozessführung gesprochen werden, weshalb sich

diesbezüglich der angefochtene Entscheid als willkürlich erweise.

J.

In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2003 stellte die Ge-

meinde G. folgende Rechtsbegehren:

„1.

Die Beschwerde des X. vom 27. Oktober 2003 sei abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2.

Für den Fall, dass die Beschwerde gutgeheissen wird, seien die Ver-

fahrenskosten und eine allfällige aussergerichtliche Entschädigung dem

Kreis Belfort zu überbinden.

3.

Unter gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ge-

meinde G. an den Erfolgschancen des Prozesses aus Sicht des Beschwerdeführers

gezweifelt habe. Da aber der Kreispräsident Belfort einem Teil des Rechtsbegeh-

rens des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren stattgeben habe, sei

sein Verhalten mit der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund Aus-

sichtslosigkeit der Prozessführung in der Tat widersprüchlich gewesen. Die Ge-

meinde G. könne indes nicht zur Übernahme von irgendwelchen Kosten verpflichtet

werden, falls ein Erfolg der Beschwerde auf die Widersprüchlichkeit des Entschei-

des des Kreispräsidenten Belfort zurückzuführen wäre.

Der Kreispräsident Belfort verzichtete auf die Einreichung einer Ver-

nehmlassung.

K.

Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Ent-

scheid des Kreispräsidenten betreffend Pachtverhältnis sowie den Rechtsschriften

wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. a)

Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden

(ZPO; BR 320.000) und Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die unentgelt-

liche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung von

dessen Entschädigung mit zivilrechtlicher Beschwerde wegen Gesetzesverletzung

beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schrift-

lich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer

schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen

E. 7 seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides einzureichen, wobei in der Be-

schwerdefrist mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entschei-

des angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 1 und

2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des

Kreispräsidenten Belfort betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung ei-

nes Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2003, mitgeteilt am 6. Oktober 2003, welcher

somit beim Beschwerdeführer frühestens am 7. Oktober 2003 eingegangen ist. Mit

der Übergabe der Beschwerde am 27. Oktober 2003 an die Schweizerische Post

ist die Beschwerdefrist gewahrt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Be-

schwerde ist einzutreten.

b)

Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer-

deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Ver-

fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage

wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über

tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie

seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich

als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO).

Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die

Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar

und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17).

c)

Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 4 seiner Beschwerde für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsver-

beiständung. Dazu ist anzumerken, dass für ein solches Gesuch der Präsident der

angerufenen Rechtsmittelinstanz zuständig ist (Art. 43 Abs. 1 und 2 ZPO). Demnach

hat nicht der Kantonsgerichtsausschuss darüber zu befinden, weshalb das entspre-

chende Gesuch gemäss Ziff. 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers nicht

in diesem Verfahren zu behandeln ist.

2.

Einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der

Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen

für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, ist die unentgeltliche Rechts-

pflege zu bewilligen (Art. 42 Abs. 1 ZPO); indes ist bei offensichtlich mutwilliger oder

aussichtsloser Prozessführung ein entsprechendes Gesuch abzuweisen (Art. 42

Abs. 2 ZPO). Wenn die zur unentgeltlichen Prozessführung berechtigte Partei eines

Rechtsvertreters bedarf, hat die zu deren Erteilung zuständige Instanz auf Gesuch

hin und unter Berücksichtigung der berechtigten Wünsche des Gesuchstellers einen

E. 8 Rechtsvertreter zu bezeichnen (Art. 46 ZPO). Zuständig für die Beurteilung des Ge-

suches ist der auch für das Hauptverfahren zuständige Einzelrichter, für das vorin-

stanzliche Verfahren folglich der Kreispräsident Belfort (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Dieser

hat in diesem Verfahren (wie übrigens auch die Gemeinde G.) aufgrund der Steu-

erveranlagung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2001 und eines Betreibungs-

registerauszuges des Betreibungsamtes Belfort vom 29. Oktober 2002 die Voraus-

setzung bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Sinne

von Art. 42 Abs. 1 ZPO bejaht, was denn auch nicht gerügt wurde. Ebenso wurde

aufgrund des nicht selbst eingeleiteten Prozesses betreffend Pachtverhältnis eine

offensichtlich mutwillige Prozessführung ausgeschlossen. Somit ist im vorliegenden

Verfahren einerseits darüber zu befinden, ob der Kreispräsident das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes zu Recht we-

gen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Prozesses abgelehnt hat, und anderer-

seits, ob im Falle der Verneinung einer aussichtslosen Prozessführung und somit

der zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren

die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung besteht.

3. a)

Im Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

hatte der Kreispräsident darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer bei der Vor-

instanz aus seiner Sicht vor einem offensichtlich aussichtslosen Prozess stand. Da-

bei haben als aussichtslos Rechtsbegehren zu gelten, bei denen in Bezug auf den

Hauptprozess die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah-

ren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, nicht aber, wenn

die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder

wenn jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 109 Ia 5 E. 4; 105 Ia 113 f.). Bei

einer Betrachtung der Rechtsbegehren der Erbengemeinschaft A. und des Be-

schwerdeführers sowie einer summarischen Abklärung der entsprechenden Sach-

und Rechtslage im vorinstanzlichen Prozess musste durchaus in Betracht gezogen

werden, dass es aufgrund der Bestimmung von Art. 17 des Bundesgesetzes über

die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) – welche zwingenden Charakter

hat (vgl. Art. 29 LPG) – allenfalls nicht möglich sein würde, den Beschwerdeführer

sofort, d.h. zum Zeitpunkt der am 5. Juni 2003 erfolgten ausserordentlichen Kündi-

gung seitens der Erbengemeinschaft, aus der Pacht zu weisen, sondern erst nach

Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den nächsten Frühjahrs- oder

Herbsttermin, mithin auf das Frühjahr 2004. Damit bestanden im vorinstanzlichen

Verfahren aber bereits gewisse Gewinnaussichten für die gesuchstellende Partei,

was die Abweisung des Begehrens wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der

Prozessführung bereits ausschloss. Dieser vom Gesuchsteller eventualiter darge-

E. 9 legten Rechtsauffassung folgte der Kreispräsident Belfort denn auch in seinem Ent-

scheid vom 4. Oktober 2003 betreffend Pachtverhältnis, indem er dem Rechtsbe-

gehren der Erbengemeinschaft nur teilweise entsprochen hat, mithin in der Tat dem

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers teilweise entsprach. Damit hat der

Kreispräsident Belfort dem Beschwerdeführer zu Unrecht die unentgeltliche Rechts-

pflege für das vorinstanzliche Verfahren aufgrund aussichtsloser Prozessführung

(Art. 42 Abs. 2 ZPO) verweigert.

b)

Ist eine Partei zur unentgeltlichen Prozessführung berechtigt, so ist ihr

auf Gesuch hin ein Rechtsvertreter zu bestellen, sofern sie für den ausstehenden

Prozess eines solchen bedarf (Art. 46 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Recht-

sprechung ist dies zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwer-

wiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen

(BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Daneben ist für die Beurteilung der Notwendigkeit einer

Rechtsverbeiständung auch massgebend, ob einerseits die Gegenpartei anwaltlich

vertreten ist und ob die Partei, welche um die Rechtsverbeiständung ersucht,

rechtsunkundig ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro-

zessordnung, Zürich 1997, N 9 zu § 87). Im vorinstanzlichen Verfahren waren die

Interessen des Beschwerdeführer ohne Zweifel stark betroffen, ging es dabei doch

um die Ausweisung hinsichtlich der Pacht von mehreren Parzellen, die den Grossteil

der von ihm bewirtschafteten Grundstücke ausmachen. Damit war für ihn von gros-

ser Tragweite, ob er seine gepachteten Grundstücke sofort oder erst – nach Ein-

bringung einer oder mehrerer Ernten – im Frühjahr 2004 zu räumen hat, oder ob er

die Pacht gemäss dem gerichtlichen Vergleich vom 22. Januar 2003 sogar bis ins

Jahre 2008 hätte aufrechterhalten können. Überdies waren die sich stellenden Fra-

gen nicht einfach zu beantworten, wie dies auch aus dem Gesuch des Rechtsver-

treters der Gegenpartei und dem Entscheid des Kreispräsidenten Belfort in der

Hauptsache vom 4. Oktober 2003 hervorgeht. Es musste geprüft werden, ob ein wie

im gerichtlichen Vergleich vom 22. Januar 2003 festgelegter ausserordentlicher

Kündigungsgrund überhaupt mit den zwingenden Bestimmungen des LPG verein-

bar ist, ob dieser beschriebene Grund überhaupt eingetreten war und auf wann eine

allfällige Kündigung zu vollziehen ist. Solche Fragen bieten nicht unerhebliche

Schwierigkeiten, die vor allem auch angesichts der Rechtsunkundigkeit des Be-

schwerdeführers den Beizug eines Rechtsvertreters zweifellos erfordern. Demnach

muss, auch weil die Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten

war, die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 46 ZPO be-

jaht werden.

E. 10 4. Im Lichte dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorin- stanzliche Verfahren neben der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Rechtsver- beiständung zu gewähren. Damit sind für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Belfort ab dem Datum der Gesuchseinreichung sämtliche Gerichtskosten, die dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung von der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers zu tragen (Art. 47 Abs. 1 ZPO). Der Kreispräsident Belfort ist gehalten, nach Anhörung der Gemeine G. und Einforde- rung einer Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einen Kosten- entscheid bezüglich der Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt ent- standenen Kosten des betreffenden Rechtsvertreters zu fällen (Art. 47 Abs. 4 ZPO; vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. Oktober 2003, ZB 03 26). Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Da aber ein offensichtlicher Fehler des Kreisprä- sidenten das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht hat, ist der Kreis Belfort zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten.

E. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufge- hoben.
  2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche Verfahren ab Datum der Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zum Rechts- beistand wird Rechtsanwalt lic. iur. Fridolin Hubert, Postfach 111, Hartbert- strasse 1, 7002 Chur, bestellt.
  3. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung für das vorinstanz- liche Verfahren gehen – unter Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten der Gemeinde G.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Kreis Belfort hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 35 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Maranta —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fridolin Hubert, Postfach 111, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Belfort vom 4. Oktober 2003, mitgeteilt am 6. Oktober 2003, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege hat sich ergeben:

2 A. In dem im Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 22. Januar 2003 aufgenommenen gerichtlichen Vergleich betreffend ein Pachtverhältnis einigten sich die Parteien X. als Pächter und die Erbengemeinschaft A. als Verpächter unter anderem wie folgt: „1. (...). 2. Die Pachtdauer für die Parzellen Nr. K. „B.“, Nr. L. „C.“, Nr. M. „D.“, Nr. N. „E.“, Nr. O. „F.“ und Nr. P. „F.“ in G. wird abschliessend und endgültig bis 31. Oktober 2008 erstreckt ohne irgendeine weitere Erstreckungs- möglichkeit. 3. (...). 4. Die von H. auf den verpachteten Grundstücken festgestellten Trittschä- den werden durch den Kläger bis spätestens 31. Mai 2003 behoben. Im Zweifelsfall anerkennen die Parteien über diesen Punkt das Urteil von H.. 5. In diesem, auf den 31. Mai 2003 herzustellenden Zustand sind die Pachtgrundstücke auch bei Ende der Pacht zu übergeben. 6. Sollte der Pächter die Trittschäden auf den Parzellen Nr. N. „E.“ und Nr. K. „B.“ bis zum angeführten Termin nicht behoben haben oder hält er sich nicht an das für bestimmte Flächen geltende Weideverbot, so gilt dies als Grund für eine sofortige ausserordentliche Kündigung. In einem solchen Fall ist der vorbezogene Pachtzins unter ausdrücklichem Vor- behalt einer Verrechnung mit Schadenersatzansprüchen pro rata tem- poris zurückzuzahlen. (...).“ B. Anlässlich der am 4. Juni 2003 durchgeführten Begehung der Parzelle Nr. N. „E.“, bei der die Rechtsvertreter beider Parteien sowie X. anwesend waren, stellte H. vom Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum I. fest, dass die Trittschäden auf dieser Parzelle nur teilweise oder gar nicht behoben wurden. In der Folge teilte der Rechtsvertreter der Erbengemeinschaft mit Schreiben vom 5. Juni 2003 dem Rechtsvertreter von X. mit, dass die Pacht sofort und fristlos ausser- ordentlich gekündigt werde. Dieser entgegnete mit Schreiben vom 11. Juni 2003, dass eine Kündigung nicht zulässig bzw. erst auf das Frühjahr 2004 möglich sei. C. Am 20. Juni 2003 stellte die Erbengemeinschaft A. durch ihren Rechts- vertreter beim Kreispräsidenten Belfort ein Gesuch mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die ausserordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses vom 5. Juni 2003 sei für rechtsgültig zu erklären. 2. Der Gesuchsgegner sei anzuweisen, die Pachtgrundstücke entspre- chend dem Entscheid Ziff. 1 hiervor zu räumen. 3. Diese Anordnung sei für den Missachtungsfall mit der ausdrücklichen Androhung zu verbinden, dass gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder mit

3 Busse bestraft wird, wer sich einer an ihn ergangenen behördlichen An- ordnung widersetzt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgeg- ners.“ Begründend wurde vorwiegend ausgeführt, dass der gerichtliche Ver- gleich dieselben Wirkungen erziele wie ein rechtskräftiges Urteil. Danach sei der ausserordentliche Kündigungsgrund gemäss Ziff. 6 des Vergleichs endgültig und eine weitere Erstreckungsmöglichkeit der Pacht ausgeschlossen. D. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2003 beantragte der Rechtsver- treter von X. die Abweisung des Gesuches der Erbengemeinschaft vom 20. Juni 2003, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend ge- macht, dass fraglich sei, ob für eine ausserordentliche Kündigung des Pachtverhält- nisses überhaupt ein Kündigungsgrund vorliege und ob die Vereinbarung eines aus- serordentlichen Kündigungsgrundes überhaupt Gültigkeit habe. Ferner wurde dar- gelegt, dass selbst wenn die Vereinbarung eines ausserordentlichen Kündigungs- grundes gültig zu Stande gekommen und der diesbezügliche Kündigungsgrund ein- getreten wäre eine ausserordentliche Kündigung nur auf den folgenden Frühjahrs- oder Herbsttermin unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen könne. E. Parallel zur Vernehmlassung reichte der Rechtsvertreter von X. am 7. Juli 2003 beim Kreispräsidenten Belfort ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes ein. Das entsprechende Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Dem Gesuchsteller sei für das beim Kreispräsidenten durch die Erben- gemeinschaft A. anhängig gemachte Befehlsverfahren betreffend Pachtverhältnis die Befugnis zur unentgeltlichen Prozessführung zu er- teilen. 2. Der Unterzeichnete sei zum Rechtsvertreter des Gesuchstellers zu er- nennen.“ Begründend wurde dargelegt, dass der Gesuchsteller X. durch die Er- bengemeinschaft in ein Gerichtsverfahren betreffend Räumung von Grundstücken, welche die Erbengemeinschaft dem Gesuchsteller verpachtet hätten, involviert wor- den sei. Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Verfah- rens für X. sei dieser auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen, insbesondere auch weil die Gegenpartei anwaltlich vertreten werde. Daneben sei der Gesuchstel-

4 ler nicht in der Lage, für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, was sich aus dessen Steuerrechnung 2001, dessen seitdem nicht gebesserten Verhältnissen sowie einem Betreibungsregisterauszug vom 27. Oktober 2002 ergebe. F. Die Gemeinde G. führte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2003 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus, dass sie an den Erfolgschancen von X. im betreffenden Prozess zweifeln würde. In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von X. verwies sie auf den Auszug des Betreibungsamtes. G. In seinem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Be- stellung eines Rechtsbeistandes vom 4. Oktober 2003, mitgeteilt am 6. Oktober 2003, erkannte der Kreispräsident Belfort wie folgt: „1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 ZPO abge- lehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

- Kosten Kreisamt Fr. 250.00 Total Fr. 250.00 gehen an X. und sind mittels beiliegendem ES innert 30 Tagen seit Mit- teilung der Kreiskasse Belfort zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass der Prozess dem Gesuch- steller X. aufgezwungen worden sei, da er ihn nicht selber beantragt habe, und dass die finanziellen Gegebenheiten des Gesuchstellers eine unentgeltliche Rechts- pflege begründen würde. Indes müsse davon ausgegangen werden, dass der Ge- suchsteller eine aussichtslose Prozessführung vor sich habe, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes abzuleh- nen sei. H. In seinem Entscheid in der Hauptfrage betreffend Pachtverhältnis vom

4. Oktober 2003, mitgeteilt am 6. Oktober 2003, wurde vom Kreispräsidenten Belfort folgendes erkannt: „1. X. wird in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 angewiesen, die Pacht- grundstücke Parz. K., L., M., N., O. und P. allesamt auf dem Gebiet der Gemeinde G., auf den Frühjahrstermin 2004 zu räumen. 2. Diese Anordnung ergeht mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer sich einer an ihn ergangenen Anordnung widersetzt.

5 3. (Kosten). 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ In den Erwägungen wurde hauptsächlich dargelegt, dass ein Kündi- gungsgrund im Sinne des gerichtlichen Vergleichs vom 22. Januar 2003 vorliege und eine Kündigung aufgrund des Schreibens vom 5. Juni 2003 erfolgt sei. Aller- dings könne nicht gesagt werden, ob X. mit der Unterzeichnung des betreffenden Vergleichs auf die ihm zustehende Kündigungsfrist gemäss Art. 17 LPG verzichtet habe. Da dieser Punkt nicht eindeutig geregelt worden sei und Art. 29 LPG besage, dass die Bestimmung über die Kündigungsfrist zwingenden Charakter habe, müsse diese Frist eingehalten werden, weshalb das Pachtverhältnis für alle sechs Parzel- len auf den Frühjahrstermin 2004 ende. I. Gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Belfort vom 4. Oktober 2003, mitgeteilt am 6. Oktober 2003, betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes (vgl. Bst. G) erhob der Rechtsvertreter von X. am 27. Oktober 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Belfort sei aufzuhe- ben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das beim Kreispräsidenten Belfort durch die Erbengemeinschaft A. anhängig gemachte Befehlsverfahren betref- fend Pachtverhältnis die Befugnis zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen. 3. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei zum Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers zu ernennen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren ebenfalls die Befugnis zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen unter Rechts- verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt. 5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend wurde ausgeführt, dass der Kreispräsident Belfort wie auch die Gemeinde G. die Voraussetzung betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als erfüllt angesehen habe. Abgelehnt worden sei das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege darum, weil es sich um eine aussichtslose Prozessführung seitens X. han- deln würde. Indes habe der Kreispräsident aber entschieden, dass eine Auswei- sung erst auf das Frühjahr 2004 möglich sei, womit der Beschwerdeführer mit sei- nen Begehren bei der Vorinstanz zumindest teilweise durchgedrungen sei. Daher

6 könne nicht von aussichtsloser Prozessführung gesprochen werden, weshalb sich diesbezüglich der angefochtene Entscheid als willkürlich erweise. J. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2003 stellte die Ge- meinde G. folgende Rechtsbegehren: „1. Die Beschwerde des X. vom 27. Oktober 2003 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Für den Fall, dass die Beschwerde gutgeheissen wird, seien die Ver- fahrenskosten und eine allfällige aussergerichtliche Entschädigung dem Kreis Belfort zu überbinden. 3. Unter gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ge- meinde G. an den Erfolgschancen des Prozesses aus Sicht des Beschwerdeführers gezweifelt habe. Da aber der Kreispräsident Belfort einem Teil des Rechtsbegeh- rens des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren stattgeben habe, sei sein Verhalten mit der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund Aus- sichtslosigkeit der Prozessführung in der Tat widersprüchlich gewesen. Die Ge- meinde G. könne indes nicht zur Übernahme von irgendwelchen Kosten verpflichtet werden, falls ein Erfolg der Beschwerde auf die Widersprüchlichkeit des Entschei- des des Kreispräsidenten Belfort zurückzuführen wäre. Der Kreispräsident Belfort verzichtete auf die Einreichung einer Ver- nehmlassung. K. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Ent- scheid des Kreispräsidenten betreffend Pachtverhältnis sowie den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. a) Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) und Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die unentgelt- liche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung von dessen Entschädigung mit zivilrechtlicher Beschwerde wegen Gesetzesverletzung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schrift- lich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen

7 seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides einzureichen, wobei in der Be- schwerdefrist mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entschei- des angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Belfort betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung ei- nes Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2003, mitgeteilt am 6. Oktober 2003, welcher somit beim Beschwerdeführer frühestens am 7. Oktober 2003 eingegangen ist. Mit der Übergabe der Beschwerde am 27. Oktober 2003 an die Schweizerische Post ist die Beschwerdefrist gewahrt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwer- deanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Ver- fahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). c) Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 4 seiner Beschwerde für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsver- beiständung. Dazu ist anzumerken, dass für ein solches Gesuch der Präsident der angerufenen Rechtsmittelinstanz zuständig ist (Art. 43 Abs. 1 und 2 ZPO). Demnach hat nicht der Kantonsgerichtsausschuss darüber zu befinden, weshalb das entspre- chende Gesuch gemäss Ziff. 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers nicht in diesem Verfahren zu behandeln ist. 2. Einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, ist die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen (Art. 42 Abs. 1 ZPO); indes ist bei offensichtlich mutwilliger oder aussichtsloser Prozessführung ein entsprechendes Gesuch abzuweisen (Art. 42 Abs. 2 ZPO). Wenn die zur unentgeltlichen Prozessführung berechtigte Partei eines Rechtsvertreters bedarf, hat die zu deren Erteilung zuständige Instanz auf Gesuch hin und unter Berücksichtigung der berechtigten Wünsche des Gesuchstellers einen

8 Rechtsvertreter zu bezeichnen (Art. 46 ZPO). Zuständig für die Beurteilung des Ge- suches ist der auch für das Hauptverfahren zuständige Einzelrichter, für das vorin- stanzliche Verfahren folglich der Kreispräsident Belfort (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Dieser hat in diesem Verfahren (wie übrigens auch die Gemeinde G.) aufgrund der Steu- erveranlagung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2001 und eines Betreibungs- registerauszuges des Betreibungsamtes Belfort vom 29. Oktober 2002 die Voraus- setzung bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO bejaht, was denn auch nicht gerügt wurde. Ebenso wurde aufgrund des nicht selbst eingeleiteten Prozesses betreffend Pachtverhältnis eine offensichtlich mutwillige Prozessführung ausgeschlossen. Somit ist im vorliegenden Verfahren einerseits darüber zu befinden, ob der Kreispräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes zu Recht we- gen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Prozesses abgelehnt hat, und anderer- seits, ob im Falle der Verneinung einer aussichtslosen Prozessführung und somit der zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung besteht.

3. a) Im Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hatte der Kreispräsident darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz aus seiner Sicht vor einem offensichtlich aussichtslosen Prozess stand. Da- bei haben als aussichtslos Rechtsbegehren zu gelten, bei denen in Bezug auf den Hauptprozess die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, nicht aber, wenn die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder wenn jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 109 Ia 5 E. 4; 105 Ia 113 f.). Bei einer Betrachtung der Rechtsbegehren der Erbengemeinschaft A. und des Be- schwerdeführers sowie einer summarischen Abklärung der entsprechenden Sach- und Rechtslage im vorinstanzlichen Prozess musste durchaus in Betracht gezogen werden, dass es aufgrund der Bestimmung von Art. 17 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) – welche zwingenden Charakter hat (vgl. Art. 29 LPG) – allenfalls nicht möglich sein würde, den Beschwerdeführer sofort, d.h. zum Zeitpunkt der am 5. Juni 2003 erfolgten ausserordentlichen Kündi- gung seitens der Erbengemeinschaft, aus der Pacht zu weisen, sondern erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den nächsten Frühjahrs- oder Herbsttermin, mithin auf das Frühjahr 2004. Damit bestanden im vorinstanzlichen Verfahren aber bereits gewisse Gewinnaussichten für die gesuchstellende Partei, was die Abweisung des Begehrens wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Prozessführung bereits ausschloss. Dieser vom Gesuchsteller eventualiter darge-

9 legten Rechtsauffassung folgte der Kreispräsident Belfort denn auch in seinem Ent- scheid vom 4. Oktober 2003 betreffend Pachtverhältnis, indem er dem Rechtsbe- gehren der Erbengemeinschaft nur teilweise entsprochen hat, mithin in der Tat dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers teilweise entsprach. Damit hat der Kreispräsident Belfort dem Beschwerdeführer zu Unrecht die unentgeltliche Rechts- pflege für das vorinstanzliche Verfahren aufgrund aussichtsloser Prozessführung (Art. 42 Abs. 2 ZPO) verweigert. b) Ist eine Partei zur unentgeltlichen Prozessführung berechtigt, so ist ihr auf Gesuch hin ein Rechtsvertreter zu bestellen, sofern sie für den ausstehenden Prozess eines solchen bedarf (Art. 46 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist dies zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwer- wiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Daneben ist für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung auch massgebend, ob einerseits die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist und ob die Partei, welche um die Rechtsverbeiständung ersucht, rechtsunkundig ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, Zürich 1997, N 9 zu § 87). Im vorinstanzlichen Verfahren waren die Interessen des Beschwerdeführer ohne Zweifel stark betroffen, ging es dabei doch um die Ausweisung hinsichtlich der Pacht von mehreren Parzellen, die den Grossteil der von ihm bewirtschafteten Grundstücke ausmachen. Damit war für ihn von gros- ser Tragweite, ob er seine gepachteten Grundstücke sofort oder erst – nach Ein- bringung einer oder mehrerer Ernten – im Frühjahr 2004 zu räumen hat, oder ob er die Pacht gemäss dem gerichtlichen Vergleich vom 22. Januar 2003 sogar bis ins Jahre 2008 hätte aufrechterhalten können. Überdies waren die sich stellenden Fra- gen nicht einfach zu beantworten, wie dies auch aus dem Gesuch des Rechtsver- treters der Gegenpartei und dem Entscheid des Kreispräsidenten Belfort in der Hauptsache vom 4. Oktober 2003 hervorgeht. Es musste geprüft werden, ob ein wie im gerichtlichen Vergleich vom 22. Januar 2003 festgelegter ausserordentlicher Kündigungsgrund überhaupt mit den zwingenden Bestimmungen des LPG verein- bar ist, ob dieser beschriebene Grund überhaupt eingetreten war und auf wann eine allfällige Kündigung zu vollziehen ist. Solche Fragen bieten nicht unerhebliche Schwierigkeiten, die vor allem auch angesichts der Rechtsunkundigkeit des Be- schwerdeführers den Beizug eines Rechtsvertreters zweifellos erfordern. Demnach muss, auch weil die Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 46 ZPO be- jaht werden.

10 4. Im Lichte dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorin- stanzliche Verfahren neben der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Rechtsver- beiständung zu gewähren. Damit sind für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Belfort ab dem Datum der Gesuchseinreichung sämtliche Gerichtskosten, die dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung von der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers zu tragen (Art. 47 Abs. 1 ZPO). Der Kreispräsident Belfort ist gehalten, nach Anhörung der Gemeine G. und Einforde- rung einer Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einen Kosten- entscheid bezüglich der Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt ent- standenen Kosten des betreffenden Rechtsvertreters zu fällen (Art. 47 Abs. 4 ZPO; vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. Oktober 2003, ZB 03 26). Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Da aber ein offensichtlicher Fehler des Kreisprä- sidenten das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht hat, ist der Kreis Belfort zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufge- hoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche Verfahren ab Datum der Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zum Rechts- beistand wird Rechtsanwalt lic. iur. Fridolin Hubert, Postfach 111, Hartbert- strasse 1, 7002 Chur, bestellt. 3. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung für das vorinstanz- liche Verfahren gehen – unter Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten der Gemeinde G. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Kreis Belfort hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: